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The Constitution

Satzung

für den

Verein zur Förderung von Wissenschaftlern, Studenten und Berufsanfängern
unter Nutzung der Internet Adresse „Salvetti-Foundation.org“
auf dem Gebiet der industriellen Instandhaltung e.V.

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein hat den Namen "Verein zur Förderung von Wissenschaftlern, Studenten und Berufsanfängern unter Nutzung der Internet Adresse „Salvetti-Foundation.org“ auf dem Gebiet der industriellen Instandhaltung". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Bildung und Erziehung, insbesondere auf dem Gebiet der industriellen Instandhaltung.
  • Zu diesem Zweck verfolgt der Verein die folgenden Ziele und Aufgaben :
        • die Ausbildung und kontinuierliche Weiterbildung von Studenten, Wissenschaftlern und Berufsanfängern auf dem Gebiet der industriellen Instandhaltung zu unterstützen,
        • herausragende wissenschaftlich-technologische Leistungen auf dem Gebiet der Industriellen Instandhaltung auszuzeichnen,
        • Förderung des Informations- und Meinungsaustausches auf dem Gebiet der Industriellen Instandhaltung für Studenten und Berufsanfänger,
        • Förderung des Verständnisses zwischen in der Industriellen Instandhaltung tätigen Ingenieuren und Wissenschaftlern in der Industrie, an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen,
        • Unterstützung der Aktivitäten von nationalen und internationalen Instandhaltungsverbänden.

(3)   Der Verein ist überörtlich und überkonfessionell tätig. Er ist parteipolitisch unabhängig. Unabhängig davon pflegt er die internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit.
(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Verwirklichung der Satzungszwecke

  • Der Satzungszweck wird im wesentlichen durch die in den nachfolgenden Absätzen beschriebenen Tätigkeiten und Aktivitäten des Vereins verwirklicht. Als Satzungszwecke werden diese Tätigkeiten nur so lange verfolgt, als sie steuerlich dem ideellen Bereich oder Zweckbetrieben zuzurechnen sind.
  • Die Förderung des Satzungszwecks erfolgt insbesondere durch

a)  die Förderung von herausragenden Studenten und Wissenschaftlern auf dem Gebiet der industriellen Instandhaltung, insbesondere durch die Auslobung und Vergabe des "Euromaintenance Incentive Award" in enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand des EFNMS  und in Verbindung mit der alle zwei Jahre stattfindenden EFNMS "Euromaintenance Conference",
b)  die gemeinnützige Zurverfügungstellung von Informations- und Kommunikationsmitteln und Plattformen für Studenten, Wissenschaftler und junge Berufsanfänger auf dem Gebiet der Instandhaltung.
c)     Zusammenführung der auf Spezialgebieten tätigen Praktiker und Wissenschaftler,
d)         das Ausrichten wissenschaftlicher Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, u. ä.,
e) Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung der Allgemeinheit in der Instandhaltung,
f)   die Treuhänderschaft für unselbständige Stiftungen, deren Zwecke auch Zwecke des Vereins sind.


§ 4 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann werden, wer Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützen will und an der Instandhaltung wissenschaftlich interessiert ist. Ein Anspruch auf die Aufnahme in den Verein besteht nicht.
  • In diesem Sinne können Mitglieder werden:
    • Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder;
    • Verbände, Organisationen und gesellschaftliche Personenzusammenschlüsse, sowie Firmen und sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, auch wissenschaftliche Institute, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung die Ziele des Vereins fördern, als korporative Mitglieder.
      • Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die nachfolgende Bestätigung der Aufnahme durch ein Vorstandsmitglied und durch Zahlung des ersten Jahresbeitrages. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung wird nicht begründet; sie ist unanfechtbar.
      • Auf Vorschlag des Vorstands und durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann einzelnen Personen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, wenn sie den Verein und ihren Wirkungsbereich in hervorragender Weise gefördert haben.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in dem Verein endet

  • durch den Tod im Fall der Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern,
  • durch Auflösung im Fall der Mitgliedschaft von korporativen Mitgliedern,
  • durch Austritt (Kündigung),
  • durch Ausschluss.
    • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
    • Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder Vereinsziele gröblich verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhält. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.
    • Im übrigen sind absolute Ausschließungsgründe, wenn ein Mitglied mit mindestens einem Jahresmitgliedsbeitrag ganz oder teilweise im Rückstand ist und mindestens zweimal gemahnt wurde. In allen diesen Fällen erfolgt der Ausschluss abweichend von Abs. 3 durch Streichen in der Mitgliederdatei zu Beginn des nächsten Vereinsjahres.
    • Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vermögensteile oder Mittel des Vereins. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Verpflichtungen (z.B. rückständige Mitgliedsbeiträge) gegenüber dem Verein.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit bestimmt. Der Vorstand wird ermächtigt, für bestimmte Fälle Ermäßigungen zu gewähren.

§ 8 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind
       1. die Mitgliederversammlung
       2. der Vorstand
       3. der erweiterte Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ im Falle der in Absatz 3 geregelten Präsenzversammlung die körperliche Versammlung aller erschienenen Mitglieder bzw. im Falle der in Absatz 4 geregelten Umlaufversammlung die Willensbildung aller am Umlaufverfahren nach Absatz 4 teilnehmenden Mitglieder des Vereins.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands,
    • Entgegennahme und Genehmigung der Rechnungslegung (Jahresabschluss und Kassenprüfungsbericht),
    • Entlastung des Vorstands,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    • Beschlussfassung über ordnungsgemäß eingegangene Anträge der Mitglieder,
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    • Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
  • Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung unter körperlicher Anwesenheit der Mitglieder statt („Präsenzversammlung“) mit folgender Ausnahme: Die erste ordentliche Präsenzversammlung nach der Gründungsversammlung findet im Jahre 2008 statt (wegen der in geraden Kalenderjahren stattfindenden Euromaintenance Konferencen).
  • Vor dem Hintergrund, dass die Mitglieder aus verschiedenen Ländern Europas kommen, möglicherweise künftig auch ausserhalb Europas wohnen, besteht die Möglichkeit, eine Mitgliederversammlung auch im Umlaufverfahren durchzuführen („Umlaufversammlung“). Zu diesem Zweck kann der Vorstand durch ein Vorstandsmitglied per e-mail, Post oder Telefax unter Hinweis auf die vorliegende Bestimmung (§ 9 Absatz 4 der Satzung) eine Beschlussvorlage mit numerisch fortlaufenden Beschlussvorschlägen versenden, über welche die Mitglieder durch Rücksendung der e-mail, Post- oder Telefaxsendung mit einem entsprechenden Abstimmungsvermerk innerhalb von einem Monat nach Erhalt der e-mail, Post- oder Telefaxsendung entscheiden. § 10 Absätze 2 und 6 findet Anwendung. Geht innerhalb dieses Monats beim absendenden Vorstandsmitglied keine Antwort ein, gilt dies als Stimmenthaltung. Nach Ablauf dieses Monats hat der Vorstand durch ein Vorstandsmitglied allen Vereinsmitgliedern innerhalb eines weiteren Monats das Ergebnis dieser Beschlussfassung im Umlaufwege per e-mail, Post- oder Telefaxsendung mitzuteilen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung / Beschlüsse

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung („Präsenzversammlung“) ist vom Präsidenten, Generalsekretär oder Schatzmeister alle zwei Jahre schriftlich einzuberufen. § 9 Abs, 3 bleibt  unberührt.

(2)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, sich durch ein anderes Mitglied auf der Versammlung vertreten zu lassen. Der Vertreter hat auf Verlangen des Vorstandes eine Vollmacht vorzulegen. Die Vertretung kann sich auch auf die Stimmabgabe für das vertretene Mitglied erstrecken.
(3)   Die ordentliche Mitgliederversammlung („Präsenzversammlung“) wird vom Präsidenten, Generalsekretär oder Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend oder zur Leitung bereit, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorausgehenden Diskussion einem Wahlausschuss oder einem Wahlleiter übertragen werden.
(4)   Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
(5)   Die Form der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
(6)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben außer Ansatz, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Änderung der Satzung ist ausnahmsweise eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(7)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungs-leiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vereinsmitgliedern per e-mail, Post oder Telefax zuzusenden ist.
(8)   § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 11  Vorstand

(1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen, nämlich
       1. dem Präsidenten,
       2. dem Generalsekretär,
       3. dem Schatzmeister.
2)    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich im Innenverhältnis nur auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich bringt.

§ 12  Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung langfristig grundsätzlich alle 4 Jahre auf der ordentlichen Mitgliederversammlung („Präsenzversammlung“) gewählt, die erste ordentliche Wahl nach der Mitgliederversammlung von 2005 findet anlässlich der Euromaintenance Konferenz 2010 und ab dann im 4 – jährlichen Rhythmus statt
  • Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung („Präsenzversammlung“) aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Wege der sog. „Selbstergänzung“ das weggefallene Vorstandsmitglied ergänzen.

§ 13 Erweiterter Vorstand

  • Um die Zusammenarbeit und Funktionalität des Vereins zu verbessern, wird ein erweiterter Vorstand eingerichtet, der aus sieben bis zwölf Mitgliedern besteht einschließlich der Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder sind automatisch Mitglieder des erweiterten Vorstands. Die übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstands werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung („Präsenzversammlung“) bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung („Präsenzversammlung“) gewählt. § 12 Abs.3 gilt entsprechend.
  • Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand.
  • Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, alle Informationen zu erhalten, die sich auf die Abläufe des Vereins beziehen.

 

§ 14 Vorstandsaufgaben

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder auf Grund dieser Satzung anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.

§ 15 Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 75% aller anwesenden Mitglieder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgen. Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident, Generalsekretär und Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall aller steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine steuer-begünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung der Instandhaltung nach Absprache mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt.
  • Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Iserlohn, den 24. November 2005

Die Gründungsmitglieder:

1. .....................................    2. .....................................   3. ......................................

 

4. ......................................  5. .....................................   6. ......................................

 

7. ......................................

 


Salvetti Foundation -